Stand: 07.01.2026

Anbieter

Bittner Digital Consulting e.U.
Inhaber: Noah Bittner
FN: 648891b, Handelsgericht Wien
Anschrift: Erbpostgasse 24/18, 1210 Wien, Österreich
UID: ATU81751917
Gewerbeaufsichtbehörde: MBA 21
Mitgliedschaften: WKO
Telefon: +43 676 7738383
E-Mail: noah.bittner@bittner-digital.com

AGB

1. Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen, Rangfolge

1.1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Angebote, Beauftragungen, Leistungen und Lieferungen von Bittner Digital Consulting e.U. („Auftragnehmer“) gegenüber Kund:innen („Kunde“), wenn im Angebot, Auftrag, auf der Website oder auf der Rechnung auf diese AGB verwiesen wird.

1.2 Abweichende AGB des Kunden

Entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, außer der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.3 Rangfolge der Dokumente (bei Widersprüchen)

  1. Individuell schriftlich vereinbarte Vertragsdokumente/Angebote/Bestellungen inkl. Change-Requests
  2. Diese AGB
  3. Allfällige Leistungsbeschreibungen/Anhänge/sonstige Dokumente

1.4 Schriftlichkeit

„Schriftlich“ umfasst auch Textform (z. B. E-Mail), sofern nicht ausdrücklich „Schriftform mit Unterschrift“ vereinbart ist.


2. Vertragsabschluss, Leistungsmodelle, Leistungsumfang

2.1 Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt zustande durch:
a) schriftliche Beauftragung/Annahme eines Angebots oder
b) schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder
c) Beginn der Leistungserbringung nach Beauftragung.

2.2 Leistungsmodelle

Das konkrete Leistungsmodell (Fixpreis, Stundenkontingent oder Time & Material) ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot/Vertrag. Fehlt eine Festlegung, gilt Time & Material als vereinbart.

2.3 Leistungsumfang

Leistungsumfang ist ausschließlich der im Angebot/Vertrag dokumentierte Umfang. Zusagen, Eigenschaften oder Einsatzfähigkeit für einen bestimmten Zweck sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart.


3. Leistungsmodell A: Fixpreis / Pauschalangebot

3.1 Abrechnung

Beim Fixpreis gilt der im Angebot genannte Gesamtpreis ausschließlich für die im Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungen („Leistungsumfang“). Leistungen, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind, sind nicht vom Fixpreis umfasst.

3.2 Änderungen / Zusatzleistungen (Change Requests)

Änderungen, Erweiterungen, Zusatzleistungen oder geänderte Rahmenbedingungen (z. B. neue Anforderungen, zusätzliche Schnittstellen, zusätzliche Systeme, zusätzliche Testumgebungen, neue rechtliche/technische Vorgaben) sind nicht umfasst und bedürfen vor Umsetzung einer schriftlichen Vereinbarung („Change Request“).
Der Change Request enthält zumindest: Beschreibung, Auswirkungen auf Aufwand/Preis/Termine sowie Abrechnungsart (Fixpreis oder nach Aufwand). Ohne schriftlichen Change Request besteht keine Verpflichtung zur Leistungserbringung außerhalb des ursprünglichen Leistungsumfangs.

3.3 Mitwirkung / Annahmen

Fixpreise basieren auf den im Angebot genannten Annahmen (z. B. vorhandene Zugänge, Daten, Ansprechpartner, Mitwirkungen, rechtzeitige Freigaben).
Verzögerungen, Mehrkosten oder Terminverschiebungen, die durch fehlende, verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers und können zu (a) angemessener Terminverschiebung und/oder (b) zusätzlicher Vergütung nach Aufwand führen, sofern der Fixpreis dadurch nicht mehr wirtschaftlich oder sachlich aufrechterhalten werden kann.

3.4 Leistungsnachweis

Der Auftragnehmer kann zur Qualitätssicherung und Nachvollziehbarkeit stichprobenartige Leistungsnachweise (z. B. Kurz-Report, Release Notes, Übergabeprotokolle) führen. Ein minutiöses Tätigkeitsprotokoll ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.


4. Leistungsmodell B: Stundenkontingent (Stundenpaket)

4.1 Vertragsgrundlage / Kontingentgrenze

Abgerechnet wird zum im Angebot genannten Stundensatz bis zur Höhe des vereinbarten Stundenkontingents („Kontingent“).
Der Auftragnehmer erbringt Leistungen ausschließlich im Umfang des noch verfügbaren Kontingents. Eine Leistungserbringung über das Kontingent hinaus erfolgt nicht, sofern nicht vorab eine schriftliche Erweiterung (Zusatzkontingent/Change Request) vereinbart wurde.

4.2 Abruf und Einsatzplanung

Das Kontingent wird für die im Angebot beschriebenen Leistungen/Leistungsbereiche verwendet. Der konkrete Abruf (Priorisierung, Aufgabenreihenfolge, Zeitpunkte) erfolgt nach Abstimmung. Ein Anspruch auf bestimmte Reaktionszeiten oder durchgehende Verfügbarkeit besteht nur, wenn ausdrücklich vereinbart.

4.3 Schätzungen / Unverbindlichkeit

Allfällige Aufwandsschätzungen, Zielwerte oder beispielhafte Stundenangaben außerhalb des ausdrücklich vereinbarten Kontingents sind unverbindlich und dienen nur der Orientierung.

4.4 Warnschwellen / Budgetschutz

Der Auftragnehmer informiert den Kunden in geeigneter Form über den Verbrauch des Kontingents. Spätestens bei Erreichen einer Warnschwelle (z. B. 80 % des Kontingents) erfolgt ein Hinweis, damit der Kunde rechtzeitig über (a) Priorisierung, (b) Leistungsreduktion oder (c) Zusatzkontingent entscheiden kann.

4.5 Kontingentende / Arbeitsstopp

Sobald das Kontingent aufgebraucht ist, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die weitere Arbeit auszusetzen, um eine ungewollte Überschreitung zu vermeiden.
Eine Fortsetzung erfolgt erst nach schriftlicher Freigabe eines Zusatzkontingents oder einer Umstellung auf ein anderes Leistungsmodell (z. B. T&M).

4.6 Abrechnung / Nachweis

Abgerechnet werden die tatsächlich erbrachten, zur Vertragserfüllung notwendigen Stunden. Der Auftragnehmer führt eine Stundenaufzeichnung und übermittelt diese auf Anfrage bzw. im vereinbarten Turnus.

4.7 Prüfpflicht / Genehmigung

Der Kunde prüft übermittelte Stundenaufzeichnungen binnen 5 Werktagen ab Zugang und erhebt Einwände schriftlich und begründet. Ohne fristgerechte Rüge gelten die Aufzeichnungen als genehmigt.

4.8 Keine stillschweigende Erweiterung

Das Unterlassen eines Widerspruchs, die Nutzung von Zwischenergebnissen oder projektbedingte Dringlichkeit führen nicht zu einer stillschweigenden Kontingenterweiterung. Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlicher Freigabe erbracht.


5. Leistungsmodell C: Time & Material (T&M)

5.1 Abrechnung

Abgerechnet werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum vereinbarten Stundensatz sowie zusätzlich vereinbarte bzw. erforderliche Materialien und Drittkosten.

5.2 Beispielstunden / Orientierungswerte

Im Angebot genannte Stundenangaben sind – sofern nicht ausdrücklich als Kontingent vereinbart – unverbindliche Richtwerte und können je nach tatsächlichem Aufwand, Abhängigkeiten, Mitwirkungen und Rahmenbedingungen abweichen.

5.3 Transparenz / Kostensteuerung

Auf Wunsch des Kunden kann ein regelmäßiges Reporting (z. B. wöchentlich/14-tägig) über Zeitaufwand und Fortschritt vereinbart werden. Sofern ein Budgetrahmen („Budget-Cap“) ausdrücklich vereinbart wurde, informiert der Auftragnehmer bei Erreichen einer Warnschwelle (z. B. 80 %) und setzt weitere Leistungen bei Erreichen des Caps aus, bis eine schriftliche Freigabe zur Fortsetzung vorliegt.

5.4 Materialien / Drittkosten

Als „Material/Drittkosten“ gelten insbesondere: Lizenzen, Cloud-/Hosting-/API-Kosten, Hardware/Komponenten, Testgeräte, Reise-/Versandkosten sowie Fremdleistungen Dritter. Diese werden nach Aufwand/Nachweis weiterverrechnet, sofern im Angebot nicht anders geregelt.
Kostenpflichtige Drittkosten werden – sofern nicht zwingend für den Betrieb/Fehlerbehebung erforderlich – vorab zur Freigabe bekanntgegeben; bei Gefahr im Verzug nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.


6. Preise, Spesen, Zahlungsbedingungen

6.1 Preise / Umsatzsteuer

Alle Preise verstehen sich – sofern nicht anders ausgewiesen – netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz nach Vertragsabschluss, wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe verrechnet.

6.2 Kostenvoranschläge / Angebote

Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, sind Angebote und Kostenschätzungen unverbindlich. Bei Time & Material stellen Stundenangaben (sofern nicht als Kontingent vereinbart) lediglich Richtwerte dar.

6.3 Abrechnung, Teilrechnungen, Leistungsnachweise

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen laufend abzurechnen (z. B. monatlich) sowie Teilrechnungen über abgeschlossene Leistungsabschnitte zu legen.
Sofern vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis von Leistungsnachweisen (z. B. Stundenaufzeichnungen, Kurz-Reports, Übergabeprotokolle, Ticket-/Projektberichte).

6.4 Akonto / Vorauszahlung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, insbesondere bei Projektbeginn, größeren Projekten oder bei Erstkund:innen, eine angemessene Akontozahlung/Vorauszahlung zu verlangen.
Bis zum Einlangen einer vereinbarten Vorauszahlung besteht keine Verpflichtung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Leistungserbringung.

6.5 Zahlungsfrist / Fälligkeit

Die Zahlungsfrist und Fälligkeit ergeben sich aus der jeweiligen Rechnung. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.
Eine Zahlung gilt erst mit Gutschrift am Konto des Auftragnehmers als erfolgt.

6.6 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verrechnet (insb. § 1333 ABGB bzw. § 456 UGB).
Zusätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung geltend zu machen (z. B. Mahnspesen, Inkasso, Rechtsanwalt, Gerichtsgebühren).
Unbeschadet dessen ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen/Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen.

6.7 Leistungsverweigerung / Aussetzung bei offenen Beträgen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen (einschließlich Support, Wartung, Weiterentwicklung und Übergaben) bis zur vollständigen Zahlung fälliger Beträge auszusetzen.
Fristen und Termine verlängern sich in dem Ausmaß, in dem die Leistungsaussetzung die Leistungserbringung beeinträchtigt; daraus entstehende Mehrkosten können – je nach Leistungsmodell – nach Aufwand verrechnet werden.

6.8 Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung

Der Kunde ist nur berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten oder aufzurechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurden.
Bei unbestrittenen Mängeln bleibt das Recht zur angemessenen Zurückbehaltung im gesetzlich zulässigen Rahmen unberührt.

6.9 Spesen, Reisezeit, Auslagen

Reisezeiten werden – sofern nicht anders vereinbart – zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
Reise-, Nächtigungs- und Verpflegungskosten sowie notwendige Auslagen (z. B. Parkgebühren, Maut, Versandkosten) werden nach Nachweis weiterverrechnet.
Bei Vor-Ort-Terminen kann der Auftragnehmer – sofern nicht anders vereinbart – angemessene Vorschüsse für Reisekosten verlangen.

6.10 Drittkosten / durchlaufende Posten

Kosten für Drittanbieter (z. B. Hosting, Cloud-Services, Domains, Zertifikate, Lizenzen, APIs, Hardware, Fremdleistungen) werden – sofern nicht im Angebot enthalten – dem Kunden nach Aufwand/Nachweis weiterverrechnet oder im Namen des Kunden beauftragt.
Wiederkehrende Drittanbietergebühren (z. B. Cloud/Hosting/Subscriptions) trägt der Kunde ab dem Zeitpunkt, ab dem diese zur Leistungserbringung erforderlich sind bzw. produktiv genutzt werden.

6.11 Skonto / Abzüge

Ein Skontoabzug oder sonstige Abzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

6.12 Preis-/Indexanpassung (optional)

Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Wartung/Support/Retainer) ist der Auftragnehmer berechtigt, Entgelte einmal jährlich angemessen anzupassen, insbesondere bei erheblichen Kostensteigerungen (z. B. Löhne, Energie, Lizenzkosten, Inflation). Eine Anpassung wird dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt.


7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1 Mitwirkungen

Der Kunde stellt rechtzeitig alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Ansprechpartner, Zugänge, Testdaten, Systemumgebungen, Entscheidungen und Freigaben bereit.

7.2 Verzögerung durch fehlende Mitwirkung

Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender Mitwirkung, verlängern sich Fristen angemessen; entstehender Mehraufwand ist zu vergüten.


8. Abnahme, Übergabe, Produktive Nutzung

8.1 Abnahmefrist

Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, erklärt der Kunde innerhalb von 10 Werktagen ab Übergabe schriftlich die Abnahme oder verweigert sie unter Angabe konkreter, nachvollziehbarer Mängel.

8.2 Fiktive Abnahme

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Erklärung oder wird die Leistung produktiv genutzt, gilt die Leistung als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.


9. Vertraulichkeit (NDA)

9.1 Vertraulichkeitspflicht

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Projekts bekannt werdenden vertraulichen Informationen (insb. technische, geschäftliche, organisatorische) vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden.

9.2 Umfang

Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Quellcode, Konzepte, Spezifikationen, Designs, interne Prozesse sowie Informationen über Kund:innen/Partner/Strategien.

9.3 Weitergabe

Weitergabe ist nur an Mitarbeitende/Subunternehmer zulässig, die diese Informationen benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Sonstige Weitergabe bedarf schriftlicher Zustimmung.

9.4 Ausnahmen

Ausgenommen sind Informationen, die
a) öffentlich bekannt sind/werden ohne Verschulden,
b) nachweislich vorbekannt waren, oder
c) aufgrund Gesetz/Behörde/Gericht offenzulegen sind.

9.5 Dauer

Die Vertraulichkeit gilt während der Vertragsdauer und unbefristet darüber hinaus.

9.6 Rückgabe/Löschung

Nach Vertragsende sind vertrauliche Informationen auf Aufforderung zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.


10. Nutzungsrechte, Eigentum, Open Source / Drittsoftware

10.1 Rechte an Arbeitsergebnissen

Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen, beschränkt auf den vertraglich vorgesehenen Zweck.

10.2 Vorbestehende Rechte / Know-how

Vorbestehende Materialien, Bibliotheken, Tools, Templates, Methoden und Know-how des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer. Der Kunde erhält nur jene Nutzungsrechte, die zur vereinbarten Nutzung erforderlich sind.

10.3 Open-Source / Drittsoftware

Werden Open-Source- oder Drittkomponenten eingesetzt, gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzen.

10.4 Eigentumsvorbehalt

Physische Datenträger, Hardware oder überlassene Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.


11. Haftung

11.1 Haftungsumfang

Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden/Folgeschäden, reine Vermögensschäden und Datenverlust ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

11.2 Datensicherung

Der Kunde ist für regelmäßige Datensicherungen verantwortlich. Bei Datenverlust infolge unzureichender Sicherung ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

11.3 Ausschlüsse

Keine Haftung besteht für Schäden aus unsachgemäßer Nutzung, Änderungen durch den Kunden/Dritte, inkompatiblen Systemumgebungen, fehlerhaften Schnittstellen oder höherer Gewalt.

11.4 Zwingende Haftungen

Zwingende Haftungen (z. B. für Personenschäden) bleiben unberührt.


12. Gewährleistung

12.1 Gewährleistungsumfang / Grundlagen

Der Auftragnehmer leistet Gewähr gemäß § 922 ABGB dafür, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Abnahme den im Angebot/Vertrag ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen entsprechen.

Grundlage der Gewährleistung sind ausschließlich die im Angebot/Vertrag dokumentierten Anforderungen, Leistungsbeschreibungen und Abnahmekriterien. Eine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit, Kompatibilität, Performance, Skalierung oder Einsatzfähigkeit für einen bestimmten vom Kunden verfolgten Zweck wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Eine „Fehlerfreiheit unter allen Umständen“ ist nicht geschuldet; insbesondere bei Software/IT-Dienstleistungen sind geringfügige, die gewöhnliche Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigende Abweichungen kein wesentlicher Mangel.


12.2 Gewährleistungsdauer

Sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht, gelten folgende Fristen:

a) B2B (Unternehmergeschäft):
Gegenüber Unternehmern im Sinne des UGB wird die Gewährleistungsfrist für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers – soweit gesetzlich zulässig – auf sechs (6) Monate ab Übergabe bzw. Abnahme verkürzt (§ 933 ABGB). Nach Ablauf dieser Frist sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

b) B2C (Verbraucher:innen):
Gegenüber Verbraucher:innen gelten die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen; eine Verkürzung oder Einschränkung der Gewährleistungsfrist erfolgt nur im gesetzlich zulässigen Umfang.


12.3 Mängelrüge / Prüfpflicht (insb. B2B)

Der Kunde hat die Leistung unverzüglich nach Übergabe/Abnahme zu prüfen und Mängel ohne schuldhafte Verzögerung schriftlich und detailliert zu rügen (insb. § 377 UGB, sofern anwendbar).

Sofern es sich um ein B2B-Geschäft handelt, gilt ergänzend:

  • Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Werktagen ab Entdeckung schriftlich zu rügen.
  • Die Mängelrüge muss nachvollziehbar sein und zumindest enthalten: Fehlerbeschreibung, Reproduktionsschritte, betroffene Umgebung/Versionen, Logs/Screenshots soweit vorhanden.
  • Unterbleibt eine fristgerechte, begründete Rüge, gilt die Leistung – soweit gesetzlich zulässig – als genehmigt, und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

12.4 Verbesserung / Austausch / Rechtsbehelfe

Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge ist der Auftragnehmer zunächst berechtigt, innerhalb angemessener Frist entweder

  • eine Verbesserung (Nachbesserung) oder
  • eine Ersatzleistung
    gemäß § 932 ABGB vorzunehmen.

Weitere Ansprüche (insbesondere Preisminderung oder Wandlung/Rücktritt) bestehen nur, wenn eine Verbesserung/Ersatzleistung

  • unmöglich ist, oder
  • vom Auftragnehmer verweigert wird, oder
  • nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, oder
  • für den Kunden unzumutbar ist.

Ein Rücktritt/Wandlung ist nur bei nicht geringfügigen Mängeln zulässig.


12.5 Ausschlüsse der Gewährleistung

Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die insbesondere zurückzuführen sind auf:

  • unsachgemäße Bedienung oder fehlende Schulung/Einweisung,
  • eigenmächtige Änderungen/Erweiterungen durch den Kunden oder Dritte,
  • Fremdeinwirkungen (z. B. Hardwaredefekte, Netzwerkprobleme, Stromausfälle),
  • fehlerhafte oder geänderte Schnittstellen/Drittsysteme,
  • nicht vereinbarte oder nachträglich geänderte Systemumgebungen (z. B. OS-/Browser-/API-/Cloud-Updates),
  • fehlende Mitwirkung, fehlende Zugänge, unvollständige Testdaten oder nicht bereitgestellte Reproduktionsmöglichkeiten,
  • Fehler in vom Kunden bereitgestellten Anforderungen/Spezifikationen/Inhalten.

Ebenfalls nicht umfasst sind nachträgliche Anpassungen/Weiterentwicklungen, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind.


12.6 Mitwirkung bei Mängelbehebung

Der Kunde unterstützt die Mängelbehebung in zumutbarem Ausmaß, insbesondere durch: Bereitstellung von Logs/Testdaten, Zugängen, Testumgebung sowie zeitnaher Rückmeldung. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern die Behebungsfrist angemessen.


13. Datenschutz / Auftragsverarbeitung

13.1 Einhaltung

Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzgesetze (insb. DSGVO, DSG).

13.2 Auftragsverarbeitung

Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV). Ohne AVV erfolgt keine Auftragsverarbeitung.


14. Subunternehmer / Drittleistungen

Der Auftragnehmer darf geeignete Subunternehmer einsetzen und bleibt für deren sorgfältige Auswahl verantwortlich. Drittleistungen (z. B. Provider/Cloud/Hardware) können im Namen des Kunden oder als durchlaufende Posten beauftragt werden – je nach Vereinbarung.


15. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Krieg, Streik, Energie-/Netzausfälle, erhebliche Lieferstörungen) befreien die betroffene Partei für Dauer und Umfang der Störung von Leistungspflichten. Fristen verlängern sich angemessen. Dauert die höhere Gewalt länger als 60 Tage, kann jede Partei hinsichtlich der betroffenen Leistungen aus wichtigem Grund kündigen.


16. Schlussbestimmungen: Rechtswahl, Gerichtsstand, Sprache, Salvatorische Klausel

16.1 Rechtswahl

Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.2 Gerichtsstand

Für Unternehmergeschäfte wird – soweit zulässig – das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Gegenüber Verbraucher:innen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

16.3 Vertragssprache

Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen nur der Verständlichkeit.

16.4 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein/werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.


Hinweis

Angebote sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – freibleibend. Eine Umsetzung erfolgt nur nach schriftlicher Beauftragung. Der Auftragnehmer behält sich vor, Angebote abzulehnen oder anzupassen, sofern sich Rahmenbedingungen oder technische Voraussetzungen ändern.

WordPress Appliance - Powered by TurnKey Linux